Naturschutzgebiet Südlicher Priwall Teil 1 (zurück)
Der südliche Priwall, mit den angrenzenden Flachwasserzonen der Pötenitzer Wiek wurde zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Gebiet trägt die Bezeichnung “Südlicher Priwall” und ist ca. 149 Hektar groß.Südlicher Priwall Wanderweg durch das Naturschutzgebiet an der Pötenitzer Wiek02 Durch das Schutzgebiet sollen die ostseeküstentypischen Biotope erhalten bleiben und die charakteristischen, zum Teil gefährdeten Pflanzen- und Tierarten dieser Lebensräume geschützt werden.
Der südliche Priwall hat eine besondere Bedeutung, als Rastgebiet für durchziehende Zugvögel. Außerdem hat er eine internationale Bedeutung als
Überwinterungsgebiet für Wasservögel.Sanddorn auf dem Priwall bei Travemünde am Strand02 Alljährlich kann man auf dem Priwall vieleVogelarten beobachten z.B. Bergente, Reiherente, Schellente, Löffelente, Pfeifente und Tafelente sowie Blessgänse, Saatgänse, Gänsesäger und Singschwäne. In dem Schutzgebiet befindet sich eine ca. 30 Hektar große, eingezäunte Weide, diese wird als Pferdekoppel genutzt. Die Pferde verhindern das Zuwachsen durch Kleingehölze. Die Weide ist ein beliebter Brutplatz für Schafstelze, Rotschenkel und Kiebitz.
Auszug aus der Landesverordnung Südlicher Priwall
In einem Naturschutzgebiet giebt es bestimmte Regeln, die eingehalten werden müssen. Diese kannst du in dieser Verordnung nachlesen.

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Südlicher Priwall"
Vom 19. August 1998 Fundstelle: GVOBl. 1998, S. 246
Änderungsdaten
1. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 16.09.2003, GVOBl. S. 503)
2. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)
Aufgrund des § 17 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der südliche Priwall mit den daran angrenzenden Flachwasserzonen der Pötenitzer Wiek auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Südlicher Priwall" unter Nummer 178 in das im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 149 ha groß und gliedert sich in zwei Teilflächen. Die westliche Teilfläche umfaßt das Gebiet zwischen der Untertrave und der Seemannsschule, die östliche Teilfläche umfaßt das Gebiet zwischen der Seemannsschule und dem Campingplatz der Naturfreunde mit jeweils einem rund 100 m breiten Flachwasserbereich der Pötenitzer Wiek.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Gebiet der Kläranlage der Hansestadt Lübeck.
(3) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(4) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karte ist im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Oberste Naturschutzbehörde, 24149 Kiel, verwahrt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Eine weitere Karte ist beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Untere Naturschutzbehörde -23552 Lübeck niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet besteht aus dem noch verbliebenen Rest eines ehemaligen, für die schleswig-holsteinische Ostseeküste charakteristischen Nehrungshakens mit Feuchtwäldern, Sanddorngebüschen, Brackwasserröhrichten, Kleingewässern, Magergrasfluren und Trockenrasen sowie Flachwasserbereichen der Pötenitzer Wiek.
(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es, 1. die ostseeküstentypischen Biotope in brackwasserbeeinflußten Bereichen,
2. die charakteristischen, zum Teil gefährdeten Pflanzen- und Tierarten dieser Lebensräume,
3. die Bedeutung des Priwalls, insbesondere als Teil einer bedeutenden Vogelzugstraße, im Schutzgebiets- und   Biotopverbundsystem zwischen der Lübecker Bucht und der Elbe,
4. die zentral gelegene, extensiv genutzte Weidefläche und
5. die strukturreichen Gehölzbestände
zu erhalten und zu schützen.
(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 4 Verbote
(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende   Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
 7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen; ausgenommen sind Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften;
10. Erstaufforstungen vorzunehmen;
11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen;
15. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Ballone, Drachen aufsteigen oder landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen;
16. die Wasserflächen mit Ausnahme der Trave und der Pötenitzer Wiek mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
17. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen;
18. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
19. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.
(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt
.
§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Grünland genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang; nicht zulässig ist es,
a) das Grünland umzubrechen,
b) die Flächenentwässerung durch Dränung oder Gräben zu intensivieren und
c) Dünger oder Pflanzenschutzmittel aufzubringen;
2. die auf den Schutzzweck ausgerichtete forstwirtschaftliche Bodennutzung der als Wald genutzten Flächen; die natürlichen Entwicklungsabläufe haben Vorrang.
3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes auf Schalenwild;
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind, mit der Einschränkung, daß der Fischfang mit der Handangel nur vom Boot aus in der Zeit vom 1. Juli bis zum 14. März eines jeden Jahres zulässig ist;
5a) der Betrieb und die Unterhaltung von elektrischen Versorgungsleitungen sowie Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
b) das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen auf vorhandenen Trassen;
6. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
a) auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
b) aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;

 

 

 

 

 

 

Die Halbinsel Priwall an der Ostsee

Priwall Strand
Der Südliche Priwall an der Pötenitzer Wiek Lübeck Travemünde
Priwall